Immobilien Erben

Der Umgang mit einem Immobilienerbe erfordert viel Sorgfalt. Denn neben dem persönlichen Verlust geht es darum zu klären, was mit der Immobilie geschehen soll.

Nicht immer ist es das Beste für die Erben, das Haus oder Grundstück zu behalten. Ein Verkauf an einen seriösen Käufer ist in vielen Fällen eine gute Lösung.

Bei ERCO Wohnungsbau verfügen wir die Erfahrung im Ankauf von Grundstücken mit Altbestand. Unser Team ermittelt professionell den Wert Ihrer Immobilie. In unserem inhabergeführten Familienunternehmen garantieren wir Ihnen schnelle Entscheidungswege, eine individuelle Beratung, eine seriöse Verkaufsabwicklung und natürlich ein sehr gutes, marktgerechtes Preisangebot.

Wir sind ein solventer Partner mit erstklassiger Reputation.

Ihre Fragen – Unsere Antworten

Wenn Sie sich bereits für einen Verkauf Ihrer Immobilie entschieden haben, sehen Sie sich bestimmt mit einigen Fragen konfrontiert:

Der oder die Erben werden mit dem Erbfall gemäß § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolger und damit Eigentümer aller Nachlassgegenstände, einschließlich etwaiger Immobilien. Nach deutschem Erbrecht ist hierfür weder eine Annahme der Erbschaft erforderlich, noch ein Erbschein.

Die Erbfolge richtet sich entweder nach einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) oder – wenn es eine solche nicht gibt – nach der gesetzlichen Erbfolge. Wird eine Immobilie in einem Testament einer bestimmten Person zugewendet, kann hier in eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis, ein Vorausvermächtnis oder auch eine Teilungsanordnung sein – mit jeweils unterschiedlichen erbrechtlichen Folgen. Gibt es Streit darüber, wer wie und mit wem eine Immobilie geerbt hat, wird dieser Konflikt in der Regel im Rahmen des Erbscheinsverfahrens vor dem Nachlassgericht ausgetragen.

Wer die Immobilie aufgrund eines Vermächtnisses erhalten soll, wird (anders als der Erbe) nicht automatisch mit dem Erbfall Eigentümer. Der Vermächtnisnehmer hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den bzw. die Erben, dass der Grundbesitz in Erfüllung des Vermächtnisses auf ihn übertragen wird.

Da der Erbe bereits mit dem Tod des Erblassers Eigentümer wird, ist das Grundbuch dann diesbezüglich falsch und muss berichtigt werden. Einen entsprechenden Antrag auf Grundbuchberichtigung können die Erben (innerhalb von zwei Jahren gebührenfrei) beim zuständigen Grundbuchamt stellen. Soll die Immobilie zeitnah nach dem Erbfall veräußert werden, ist eine Grundbuchberichtigung gegebenenfalls nicht erforderlich. Das Grundbuchamt sollte aber zumindest informiert werden.

Wer eine Immobilie erbt, muss dies gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen. Aber auch Mieter, Behörden, Dienstleister etc. verlangen häufig so einen Nachweis. Dieser kann stets durch die Vorlage eines Erbscheins erfolgen. Dieser weist die Erben und ihre Erbquoten aus. Er kann direkt beim Nachlassgericht oder über ein beliebiges Notariat beantragt werden. Die Beantragung eines Erbscheins verursacht Kosten. Eine Beschränkung der Kosten auf den Wert des eingetragenen Grundstücks gibt es nicht mehr. Vielmehr richten sich die Kosten nach dem Wert des gesamten Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Während der Stichtag für Wertpapiere oder Konten einfach festzustellen ist, bedarf es bei Immobilien einer genauen Wertermittlung. Den Erben sollten bemüht sein, einen realistischen Wert für die Immobilie anzugeben. Dem Nachlassgericht steht nämlich im Einzelfall die Möglichkeit zu, den Wert der Immobilie selbst festzulegen.

Aufgrund der Kosten und des zeitlichen Aufwands des Erbscheinverfahrens sollte stets geprüft werden, ob der Nachweis der Erbenstellung nicht auch auf anderem Wege erfolgen kann. Eine Möglichkeit ist die Vorlage eines notariellen Testaments, das vom Nachlassgericht eröffnet wurde und aus dem die Erbenstellung klar hervorgeht. Nicht ausreichend für die Grundbuchberichtigung hingegen ist ein handschriftliches Testament des Erblassers.

Das Erfordernis eines Erbscheins kann durch rechtzeitige Errichtung einer sogenannten „transmortalen Vollmacht“ zu Lebzeiten durch den Erblasser umgangen werden. Dadurch werden nicht nur erhebliche Kosten, sondern auch bürokratischer Aufwand gespart. Eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht ist allerdings erforderlich.

Gibt es Streit darüber, wer überhaupt Erbe geworden ist, wird dieser Streit in der Regel im Erbscheinsverfahren gerichtlich geklärt. Alternativ ist auch eine sogenannte Erbfeststellungsklage vor den ordentlichen Zivilgerichten möglich.

In der Erbengemeinschaft gehört grundsätzlich alles allen gemeinsam. Man spricht von einer Gesamthandsgemeinschaft. Die meisten Entscheidungen bezüglich der Verwaltung bzw. Veräußerung einer Immobilie müssen dann entweder mehrheitlich (Verwaltungsmaßnahmen) oder einstimmig (Verfügungen) von der Erbengemeinschaft getroffen werden. Dies ist in der Praxis extrem konfliktträchtig. Komplex sind auch Sachverhalte, bei denen einer der Erben die Immobilie bewohnen will/soll und den anderen eine Nutzungsentschädigung zusteht. Können die Miterben keine Einigung über die Zukunft der Immobilie erzielen, droht die Versilberung im Wege der Teilungsversteigerung. Hierauf hat jeder der Miterben grundsätzlich einen Anspruch.

Wurde die Immobilie vom Erblasser gemeinsam mit seinem Ehepartner genutzt und ist dieser Teil der Erbengemeinschaft, besteht in der Praxis häufig der Wunsch, dass dieser die Immobilie übernehmen oder zumindest weiter nutzen kann. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, die von der individuellen Konstellation abhängen.

Pflichtteilsberechtigte Angehörige, die aufgrund einer Enterbung zu kurz gekommen sind, werden nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Sie haben auch keinen Anspruch auf Übertragung von Immobilien oder Miteigentumsanteilen gegenüber den Erben. Ihnen steht lediglich ein Anspruch gegen die Erben auf Auszahlung ihres Pflichtteils in Geld zu. Dieser Pflichtteilsanspruch bemisst sich nach dem Gesamtwert des Nachlasses und entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote des Pflichtteilsberechtigten. Daher muss der Wert aller Vermögenswerte im Nachlass ermittelt werden. Hierüber kommt es unter den Beteiligten regelmäßig zum Streit. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben verlangen, dass dieser (auf Kosten des Nachlasses) ein Sachverständigengutachten zum Verkehrswert der Nachlassimmobilien erstellen lässt.

Häuser, Wohnungen und Grundstücke unterliegen wie andere Nachlasswerte der Erbschaftsteuer. Seit längerem wird nicht mehr ein vereinfachter Ertragswert oder gar der Einheitswert dabei angesetzt sondern der tatsächliche Verkehrswert. Privat genutzte Immobilien, die nach dem Erbfall durch die Erben zu Wohnzwecken weiter genutzt werden, genießen unter bestimmten Voraussetzungen eine Privilegierung bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer.

Erheblich Steuern sparen lassen sich mit der lebzeitigen Übertragung des Familienheims an den Ehegatten. Diese Schenkung ist gänzlich steuerfrei. Auch die vorzeitige Übertragung der Immobilie auf die nächste Generation unter Einräumung eines Nießbrauchrechts kann als Steueroptimierung angedacht werden.

Möchten Sie mehr zum Thema erfahren?

Gerne informieren wir Sie in einem unverbindlichen Gespräch zum Verkauf Ihrer Immobilie. Nutzen Sie das nachstehende Kontaktformular – wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück.